SATZUNG des JAZZ-FÖRDERVEREIN NEUNKIRCHEN e.V. - 66538 NEUNKIRCHEN

§1 Name und Sitz des Vereins
1) Der Verein führt den Namen JAZZ-FÖRDERVEREIN NEUNKIRCHEN e.V. und hat seinen Sitz in 66538 Neunkirchen.
2) Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Neunkirchen eingetragen werden.

 

§2 Zweck des Vereins

1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die in der Satzung bestimmten Aufgaben verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2) Der Verein dient ausschließlich der Förderung der Jazz-Musik in der Stadt Neunkirchen. Dies soll in erster Linie durch die Ausrichtung von öffentlichen Live-Konzerten erreicht werden.
Darüber hinaus sollen Aktivitäten im musikpädagogischen Bereich gefördert werden.

 

§3 Mitgliedschaft

1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2) Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag eines um die Mitgliedschaft ersuchenden Interessenten entscheidet der Vorstand. Die Gründe einer etwaigen Ablehnung eines Aufnahmegesuches sind auf Wunsch dem Antragsteller bekanntzugeben. Im Falle einer Ablehnung ist der Antragsteller berechtigt, binnen einer Frist von einem Monat um die Entscheidung einer Mitgliederversammlung nachzusuchen. Deren Entscheidung ist endgültig.
3) Der Verein ist politisch, konfessionell und ethisch neutral.

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
2) Der Austritt steht den Mitgliedern jederzeit frei. Die Austrittserklärung muß schriftlich per Einschreiben an den Vorstand mitgeteilt werden.
3) Über den Ausschluß eines Mitgliedes beschließt der Vorstand. Der Ausschluß kann nur beschlossen werden wegen unehrenhaften Betragens, groben Verstößen gegen die Satzung oder Rückstand der Beitragszahlungen von mehr als drei Monaten nach erfolgter schriftlicher Mahnung. In der Mahnung muß dem Mitglied der Ausschluß angedroht werden, falls der Zahlungsverzug nicht unverzüglich beseitigt wird. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu geben sich schriftlich binnen 2 Wochen gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
Gegen die Entscheidung kann innerhalb 4 Wochen Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
4) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte und Pflichten.

 

§5 Beitrag

1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag in Höhe von mindestens DM 24,- zu leisten. Der Beitrag ist jeweils zum 1.1. des Jahres im voraus fällig.
2) Änderungen der Höhe des Mitgliedsbeitrages werden vom Vorstand festgesetzt.

 

§6 Organe

1) Organe des Vereins sind:
1) Die Jahreshauptversammlung
2) Die außerordentliche Mitgliederversammlung
3) Der Vorstand

 

§7 Jahreshauptversammlung

1) Der Vorstand beruft die Jahreshauptversammlung einmal im Jahr binnen einer Frist von
3 Wochen ein. Die Einladung erfolgt schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung.
2) Die Tagesordnung enthält folgende Punkte:
a) Jahresbericht des/der 1. Vorsitzenden
b) Jahresbericht des/der Kassierers (in)
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Anträge
f) Verschiedenes
3) Außer der Jahreshauptversammlung können vom Vorstand weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Auf Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder muß der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen. Die Mitgliederversammlung kann nicht mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden wie die Jahreshauptversammlung. Diese Tagesordnung wird durch den oder die Antrage/Anträge der Mitglieder bestimmt und ist jetzt noch ungewiß. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 3 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
4) Antrage der Mitglieder sind spätestens 14 Tage vor jeder Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen
5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Nur die anwesenden Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt.
6) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Sitzungsprotokoll zu fertigen, das in der nächsten Mitgliederversammlung vorzulesen und durch die Versammlung zu genehmigen ist. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.

 

§8 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Kassierer
Schriftführer
Ein Beisitzer
Mindestens einmal im Vierteljahr findet eine Vorstandssitzung statt.

 

§9 Dauer der Amtsperiode

1) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

 

§10 Aufgaben des Vorstandes

1) Der Vorstand führt den Verein ehrenamtlich; er erledigt alle Vereinsaufgaben. Er hat den Verein so zu leiten, wie es das Wohl und die Förderung seiner Mitglieder und die Aufgaben des Vereins es erfordern.
2) Den Verein nach außen vertreten 1., 2. Vorsitzender, Kassierer und Schriftführer.
3) Mindestens zwei, der unter § 10, Abs.2 genannten Personen, sind zeichnungsberechtigt.

 

§11 Kassenprüfer

1) Die Jahreshauptversammlung wählt alle 2 Jahre zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie haben die Finanzgeschäfte des Vereins sachlich und rechnerisch zu prüfen und rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung einen Prüfbericht zu fertigen, der der Versammlung zur Kenntnis zu geben ist.

 

§12 Geschäftsjahr

1) Im 1. Jahr nach Eintragung des Vereins beginnt das Geschäftsjahr mit dem Tag der Eintragung und endet am 31.12. Die nachfolgenden Geschäftsjahre sind gleich Kalenderjahre.

 

§13 Haftung

1) Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung von Vereinsaktivitäten, bei Benutzung von Geräten und Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen gedeckt sind. Die Mitglieder können dagegen zum Schadensersatz verpflichtet werden, soweit ihnen grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

 

§14 Auflösung oder Fusion

1) Die Auflösung des Vereins oder die Vereinigung mit einem anderen Verein kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Versammlung oder eine spätestens 14 Tage später stattfindende weitere Versammlung entscheidet über die Verwendung des Vereinsvermögens. Das Vermögen darf nur für Aufgaben im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden. Der Auflösung oder Fusionsbeschluß bedarf einer Stimmenmehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder. Die Versammlung ist nur beschlußfähig, wenn 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist dieses Erfordernis nicht gegeben, so entscheidet eine zweite, spätestens 14 Tage später erfolgende Versammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erscheinenden Mitglieder mit 3/4 Stimmenmehrheit.

 

§15 Satzungsänderung

1) Änderungen der Satzung können nur durch die Jahreshauptversammlung oder einer zu diesem Zweck eigens einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Anträge von Mitgliedern auf Satzungsänderung müssen 14 Tage vor der darüber abstimmende Versammlung schriftlich bei dem 1. Vorsitzenden eingereicht werden.

 

§16 Zusammenarbeit mit anderen Vereinen

1) Die Zusammenarbeit mit bereits bestehenden Jazz-Fördervereinen im Saarland wird angestrebt.

 

§17 Inkrafttreten

1) Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgericht Neunkirchen in Kraft.